Immobilienlexikon

Einliegerwohnung

Einliegerwohnung ist die Bezeichnung für zwei Wohnungen in einem Haus von denen die zweite Wohnung vom Vermieter bewohnt wird.

Eine Einliegerwohnung setzt voraus, dass es sich um mehrere Räume handelt, die das Führen eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die Räume müssen demnach baulich abgeschlossen sein, einen eigenen Zugang haben und über notwendige Nebenräume, wie mindestens einen Raum mit Kochgelegenheit, ein Bad oder eine Dusche und eine Toilette verfügen.

Erschließung

Mit Erschließung wird die Herstellung von Erschließungsanlagen (z.B. Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Straßen, Wege etc.) bezeichnet, die eine Voraussetzung für die Bebauung von Grundstücken si

ETW

Abkürzung für:Eigentumswohnung

Eine Eigentumswohnung ist eine abgeschlossene Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus. Die Teilung eines Mehrfamilienhauses erfolgt in der Regel nach WEG.

Exposé

In einem Exposé beschreibt der Makler die Immobilie und nennt die für den Verkauf relevanten Daten. Damit erfüllt der Makler die durch die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) festgelegte Informationspflicht.

Fertighaus

Ein Fertighaus ist ein Gebäude, das aus vorgefertigten Elementen innerhalb von wenigen Tagen auf der Baustelle montiert wird.

Fertigstellungstermin

Der Fertigstellungstermin ist der Zeitpunkt der Übergabe der im Vertrag vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Dieser Zeitpunkt sollte im Vertrag nachvollziehbar und realistisch fixiert werden.

Gewährleistung

Die Gewährleistung ist die Haftung des Bauunternehmens für Mängel, die innerhalb einer im Vertrag vereinbarten Frist auftreten. Bei Gewährleistung nach BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre auf das Bauwerk. Alternativ kann die Gewährleistungsfrist in einem VOB-Vertrag nach VOB vereinbart werden.

GFZ

Abkürzung für:Geschossflächenzahl

Die GFZ ist die Vorgabe aus dem Bebauungsplan über das Verhältnis der Grundstücksgröße zur baulichen Nutzfläche des Gesamtgrundstücks. Die GFZ multipliziert mit der Grundstücksflächenangabe ergibt die maximal zulässig zu errichtende Geschossfläche.

Grundbuch

Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register der im Grundbuchbezirk gelegenen Grundstücke und den mit ihnen verbundenen Rechten (Bestandsverzeichnis). Es dient der Dokumentation der Eigentumsverhältnisse (Abteilung I), der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Beschränkungen (Abteilung II) und der auf ihnen ruhenden

Grundpfandrechte (Abteilung III). Für jedes "Grundstück" i.S.d. Grundbuchrechts wird ein Grundbuchblatt angelegt, das sich in die oben beschriebenen Abteilungen gliedert (Grundbuch organisiert als Realfolium). Das Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Es liegt beim Grundbuchamt aus, das dem zuständigen Amtsgericht angegliedert ist.

Grunddienstbarkeit

Eine Grunddienstbarkeit muss im Grundbuch eingetragen sein. Sie dient als dingliches Absicherungsmittel eines Rechts an einem Grundstück ("dienendes Grundstück"), das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstück ("herrschendes Grundstück") zusteht.
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