Hagen  - Verzichtet ein Vermieter aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Mieter längere Zeit auf Betriebskostennachzahlungen, kann er diese später trotzdem verlangen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein hin.

Voraussetzung für eine solche Nachzahlung ist aber, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnungen fristgemäß erstellt hat, entschied das Amtsgericht Hagen (Aktenzeichen: 15 C 286/10).

In dem verhandelten Fall vermietete der Kläger eine Wohnung an seinen Sohn und dessen Ehefrau. Jedes Jahr erhielten diese von ihm eine Betriebskostenabrechnung. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Eheleute verzichtete der Vermieter aber auf die jeweiligen Nachzahlungen. Nach der Kündigung der Wohnung verlangte der Vater die ausstehenden Beträge in Höhe von insgesamt 800 Euro.

Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Die Nachzahlungsansprüche aus der Betriebskostenabrechnung seien nicht verfallen, da die Abrechnungen fristgemäß erstellt worden waren. Aus dem Verzicht in der Vergangenheit ergebe sich nicht, dass der Vermieter in der Zukunft die Ansprüche auf Nachzahlung nicht geltend machen können,

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