Auflassungsvormerkung

Nach der Beurkundung bestellt der Notar für den neuen Besitzer die Auflassungsvormerkung. Damit wird die Eigentumsübertragung an dem Grundstück für den neuen Besitzer sichergestellt. Die Auflassungvormerkung wird im Grundbuch, Abteilung II eingetragen und Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung wieder gelöscht.
Regensburg entdecken